Deutsch und traditionall

Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) findet ihre gesetzlichen Grundlagen im deutschen Handelsgesetzbuch (HGB) und im Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG). Sie wird gemäß HGB als Handelsgesellschaft eingetragen und ist eine juristische Person, also selbständige Trägerin von Rechten und Pflichten, die als solche vor Gericht klagen bzw. verklagt werden kann, Verträge schließen kann, Eigentum erwerben kann usw.

Haftung ausschließen

Sinn und Zweck der GmbH liegen in der Haftungsbeschränkung, was bedeutet, dass die GmbH nur mit ihrem Gesellschaftsvermögen haftet, das Privatvermögen der Gesellschafter jedoch unangetastet bleibt. Daraus geht auch hervor, dass es sich bei der GmbH um eine Kapitalgesellschaft handelt, an der sich sowohl juristische als auch natürliche Personen mit ihrer Kapitaleinlage beteiligen können. Nach außen erfolgt die gesetzliche Vertretung über einen oder mehrere Geschäftsführer.

Früher wurden zur Gründung einer GmbH mindestens zwei Personen notwendig, inzwischen gibt es aber auch die Ein-Mann-GmbH, die wie der Name schon sagt, von einer Person gegründet werden kann. Ein Teil des Gründungsaktes ist die Erstellung einer Satzung und eines Gesellschaftsvertrages. Zum Inhalt gehören Firma mit dem Zusatz „GmbH“ o. ä. im Namen, Sitz und Zweck der Firma, Stammkapital-Höhe und deren Verteilung auf die Gesellschafter sowie Nebenabsprachen.

Gesellschaftsvertrag

Der Sitz der Firma, ein Ort in Deutschland, wird im Gesellschaftervertrag festgelegt. Es können aber auch nebenher andere inländische und ausländische Zweigniederlassungen unterhalten werden. Jeder gesetzlich zulässige Zweck kann Gegenstand der GmbH sein. Derzeit beträgt das Mindeststammkapital 25000 Euro, wobei jeder Gesellschafter mindestens eine Stammeinlage von 100 Euro einbringen muss. Bei der Errichtung der GmbH können die eingezahlten Stammeinlagen der einzelnen Gesellschafter unterschiedlich hoch sein, allerdings darf kein Gesellschafter gleich mehrere Stammeinlagen übernehmen. Die Stammeinlagen müssen gemäß gesetzlicher Vorschrift durch 50 Euro teilbar sein.

Der Gesellschaftsvertrag über die Errichtung der GmbH muss notariell beurkundet werden. An der Gesellschaft beteiligen können sich natürliche, aber auch juristische Personen, wobei die natürliche Person nicht unbedingt deutsch sein muss. Festgelegt werden im Vertag die Mitwirkungspflichten der Gründer bei der Gründung der GmbH sowie die Satzung der künftigen Gesellschaft. Mit dem Abschluss des Gesellschaftsvertrags darf sich die Gesellschaft „Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Gründung“ nennen und ist schon teilrechtsfähig.

Eintragung in das Handelsregister

Dann aber muss bei der Gründung die GmbH ordnungsgemäß angemeldet und in das Handelsregister eingetragen werden, um rechtlich Bestand zu bekommen (konstitutiv).Die Anmeldung erfolgt beim Registergericht (Amtsgericht des Sitzes) im Handelsregister Abteilung B. Grundvoraussetzung für die Anmeldung ist die erfolgte Einzahlung von mindestens einem Viertel der Stammeinlage und einem Betrag in Höhe von 50 Prozent der Mindesteinlage. Soll eine Ein-Mann-GmbH angemeldet werden, ist für den verbliebenen Rest der Geldeinlage eine entsprechende Sicherung beizubringen. Bei der Anmeldung ist mit einzureichen die Gesellschafterliste. Das Registergericht prüft die Anmeldung und führt dann den Eintrag ins Handelsregister durch.

Im Außenverhältnis wird die GmbH durch einen oder mehrere Geschäftsführer gerichtlich und außergerichtlich vertreten und geführt, wobei die Vertretungsmacht organschaftlich ausgestaltet ist. Die Vertretungsmacht ist gegenüber Dritten unbeschränkt und auch unbeschränkbar. Die Geschäftsführer müssen natürliche Personen sein, die unbeschränkt geschäftsfähig sind. Sie führen die Geschäfte entsprechend den verbindlichen Weisungen der Gesellschafterversammlung, dem obersten Organ der GmbH, und handeln natürlich gemäß Satzung im gesetzlichen Rahmen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.

Alternativ zu dieser Form der Führung einer GmbH gibt es auch die Möglichkeit einer so genannten gemischten Gesamtvertretung, bei der ein Prokurist bestellt wird oder eine Generalhandlungsvollmacht erteilt wird.

Aufsichtsrat

Gänzlich frei und unkontrolliert ist die Geschäftsführung einer GmbH aber nicht. Mitunter wird durch die Satzung der GmbH ein Aufsichtsrat eingesetzt bzw. ab 500 Mitarbeitern wird der Aufsichtsrat zur Pflicht. Seine hauptsächliche Aufgabe die Überwachung und Kontrolle der Geschäftsführung.

Bei der Gesellschafterversammlung werden durch die Gesamtheit der Gesellschafter die relevanten Beschlüsse in allen Angelegenheiten der GmbH getroffen und auch Geschäftsführer bestellt bzw. abgerufen.

Für die Gründung einer GmbH muss die Gesellschaft einen Gründungsaufwand bis zu einem Betrag von 1000 Euro übernehmen.

Die GmbH ist eigenes Steuersubjekt und wird zur Zahlung von Körperschaftssteuer nebst Solidaritätszuschlag auf ihr Einkommen herangezogen. Bei Ausschüttung einer Dividende an die Gesellschafter muss Kapitalertragsteuer einbehalten werden. Es können auch noch Gewerbesteuer, Umsatzsteuer und Lohnsteuer anfallen. Die Gehälter der Geschäftsführer sind als Betriebsausgabe im Übrigen absetzbar.

Alternative Limited?

Seit dem EuGH-Urteil „Inspire Art“ aus dem Jahre 2003 können auch in Deutschland Unternehmen nach dem britischen oder niederländischen Gesellschaftsrecht gegründet werden. Die bis dahin etablierte GmbH hat seitdem starke Konkurrenz bekommen, insbesondere durch die Niederlassungsfreiheit von Auslandsgesellschaften wie der britischen Rechtsform „Limited by Shares“, da diese leicht und schnell gegründet werden kann.

Innerhalb von 24 Stunden kann eine solche Company gegründet werden und benötigt als Mindeststammeinlage lediglich 1 englisches Pfund. Gegründet werden kann die Limited durch eine oder mehrere Personen, die Aktionäre bzw. Shareholder, wobei noch ein Geschäftsführer, der Director, und ein Sekretär, der Secretary bestellt werden müssen. Die Aktionäre selbst dürfen diese Posten ausfüllen. Da die Limited eine Kapitalgesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit darstellt, sind auch Mischformen möglich.

Im Gegensatz zur GmbH kennt die Limited keine verdeckte Sachgründung, die GmbH ist in der Gründungsphase außerdem wesentlich haftungsanfälliger. Gerne wird die Limited für so genannte Briefkastenfirmen genutzt.

Mini-GmbH als weitere Möglichkeit

Dem durch die Limited entstandenen Wettbewerbsdruck will die deutsche Bundesregierung nun durch die Schaffung einer existenzgründerfreundlicheren neuen Rechtsform entgegen treten, nämlich mit der (haftungsbeschränkten) Unternehmergesellschaft. Geplant ist die Herabsetzung des erforderlichen Mindeststammkapitals auf 10000 Euro. Die Anmeldungsformalitäten sollen vereinfacht werden, aber eine Anmeldung ins Handelsregister soll erst nach Einzahlung des gesamten Stammkapitals erfolgen. Sacheinlagen dürfen nicht mehr mitzählen. Die Eintragung soll dann schneller voran gehen durch die Abkoppelung des Verfahrens für die verwaltungsrechtliche Regelung. Auch soll eine Art gutgläubiger Erwerb bezüglich von Geschäftsanteilen eingeführt werden. Wie die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) letztendlich genau gestaltet sein wird, steht noch nicht fest.